Beschluss des Schulrates vom 12.04.2010 Nr. 02
Ergänzt laut Beschluss des Schulrates Nr. 07 vom 16.02.2000
(entsprechend dem Beschluss der Landesregierung vom 29.06.1998 N. 2867)
Kriterien zu den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen
1. Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sind Unterrichtsformen, bei denen die Schüler innerhalb und außerhalb des Schulareals unter der pädagogischen Leitung und Verantwortung der Schule Tätigkeiten durchführen, die den lehrplanmäßigen Unterricht veranschaulichen, ergänzen und vertiefen. Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen stimmen mit den Zielsetzungen des Erziehungs- und Organisationsplans der Schule überein. Demzufolge ist die Teilnahme für Schüler und Lehrer verbindlich.
2. Als unterrichtsbegleitende Veranstaltungen gelten: Lehrausgänge, Lehrausflüge, Sport- und Wandertage, Fach- und Projekttage, schulstufenübergreifende Projekte, Schulpartnerschaften, Klassenpartnerschaften, Schüleraustausch. Der Maiausflug sollte grundsätzlich ein Tagesausflug sein. Der Jahresplan der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen wird von den Klassenräten auf Ortsebene erstellt; dabei sind die allgemeinen Richtlinien des Schulrates und die didaktischen Richtlinien des Lehrerkollegiums zu berücksichtigen. Das Programm sollte in seinen wesentlichen Grundzügen von den Lehrern zu Beginn des Schuljahres allen Eltern vorgestellt werden. Die Bewilligung der einzelnen Veranstaltungen erfolgt durch den Direktor. Dieser kann auch unterrichtsbegleitende Tätigkeiten genehmigen, die im Jahresplan nicht enthalten sind, da sie zu Beginn des Schuljahres nicht bekannt waren oder besondere Gegebenheiten dies begründen. Für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, kann im Laufe eines Schuljahres an max. neun Schultagen der reguläre Stundenplan aufgehoben werden und sollte im Juni nicht mehr stattfinden.
3. Die Teilnahme der Schüler/innen an den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen ist obligatorisch. Die Teilnahme an Abend- bzw. Nachtveranstaltungen (Lesenacht, Gespensternacht u. ä. m.) ist freiwillig. Kann ein Kind an einer Veranstaltung aus triftigen Gründen nicht teilnehmen, so muss es den Unterricht in einer anderen Klasse der Schule besuchen oder von den Eltern beaufsichtigt werden.
4. Über die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, welche die normale Unterrichtszeit überschreiten sowie über Wanderungen und Schulsporttage, müssen die Eltern, bzw. deren gesetzliche Vertreter rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.
5. Die Begleitpersonen sind für die Beaufsichtigung und Betreuung der Schüler/innen verantwortlich; in der Regel begleiten mindestens zwei Lehrer /innen die Schülergruppe. Lehrgänge im Ort können auch mit einer Begleitperson durchgeführt werden. An Lehrausflügen, Schulsporttagen und Wanderungen beteiligen sich alle Lehrpersonen der Klasse, sofern sie nicht in anderen Klassen unterrichten. Für Tätigkeiten im Bereich des Schulsports (Organisation, Durchführung, Aufsicht) wird die Mitarbeit von höchstens 5 Eltern pro Klasse auf Antrag der Eltern vorgesehen.
6. Die Entfernung der Ausflugsziele sollte nach Altersstufen gestaffelt sein und die finanziellen Möglichkeiten der Familien berücksichtigen. Besondere Ziele sind vom Vollzugsausschuss zu genehmigen.
7. Klettertouren, Bootsfahrten (außer öff. Verkehrsmittel) und Schwimmen sind bei allen unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen untersagt. Schulschwimmen kann unter Aufsicht von Personal mit entsprechendem Ausbildungsnachweis durchgeführt werden. Radfahren ist für die 4. und 5. Klassen im Rahmen der Verkehrserziehung und bei Lehrausgängen erlaubt. Verkehrsreiche Straßen sollen nach Möglichkeit gemieden werden, es müssen zwei Begleitpersonen mitfahren.
8. Für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen dürfen keine Privatfahrzeuge – mit Ausnahme von Fahrrädern – benützt werden.
9. Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen beginnen und enden am Schulort; in Lana Hauptort innerhalb des Gemeindegebietes und Burgstall, in der Regel an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel. Bei Lehrausgängen können die Schüler auch von Ihren Eltern am Zielort abgeholt werden, auf alle Fälle ist aber allen Kindern ein gesicherter Schulweg/Heimweg zu garantieren.
10. Der Sprengelschulrat kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Beiträge zur Finanzierung gewähren und die Ausgaben für die Teilnahme von bedürftigen Schülern an diesen Veranstaltungen ganz oder teilweise übernehmen. Die Spesen müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
11. Den begleitenden Lehrpersonen stehen die Außendienstvergütung und die Rückvergütung der Fahrtspesen zu.
1. Lehrausgänge dienen der Veranschaulichung und Vertiefung von Unterrichtsthemen und hängen daher eng mit dem Lehrplan zusammen. Sie finden während der Unterrichtszeit statt und werden von den Lehrpersonen geplant und unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung durchgeführt.
2. Die Bewilligung des Direktors ist im Voraus einzuholen. Sie kann auch telefonisch erfolgen und wird in der Schuldirektion in einem eigenen Register vermerkt.
1. Lehrausflüge ergänzen die schulische Arbeit, ermöglichen die direkte Begegnung mit der Natur und die Teilnahme an Kulturveranstaltungen, vermitteln Einblick in die Welt der Wirtschaft und geben vor allem auch Anregungen zur Vertiefung und Verbesserung des Gemeinschaftslebens. Auf Wunsch der Lehrpersonen können Eltern an den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen als Begleitpersonen teilnehmen.
2. Bei Lehrausflügen soll die reine Fahrzeit die Hälfte der Gesamtdauer des Ausfluges nicht überschreiten.
3. Schulsporttage sollen allgemein die Freude an sportlichen Tätigkeiten wecken und pflegen. Obwohl in der Grundschule sich jede sportliche Tätigkeit mehr am Spiel als am Wettkampf orientiert, sollen die Schüler doch auch Gelegenheit haben, ihre Fähigkeiten untereinander zu messen.
4. Schulsporttage können der Ausübung des Wintersports, der Leichtathletik und von Ballspielen dienen, sowie Spiele zum Inhalt haben. Sie können auch in Form schulinterner Meisterschaften durchgeführt werden. Bei der Durchführung von Sporttagen können Eltern und Vereine und das nichtunterrichtende Personal mithelfen.
5. Wanderungen sollen die Schüler/innen veranlassen, die Schönheit der Natur kennenzulernen, die Umgebung und die Kulturlandschaft der engeren Heimat zu entdecken, Geselligkeit zu pflegen und sich körperlich zu ertüchtigen.
6. Länge, Schwierigkeitsgrad und Dauer der Wanderungen sind dem Alter und der entwicklungsbedingten Leistungsfähigkeit der Schüler/innen anzupassen.
7. Die Eltern sind über Ziel, Wegverlauf, Beginn, Treffpunkt, Dauer und Spesen des Ausflugs schriftlich zu informieren. Die Begleitpersonen sorgen für die Mitnahme von Erste-Hilfe-Material.
8. Die Anträge um Bewilligung sind beim Direktor rechtzeitig (6 Tage vorher)